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Anfechtung einfach erklärt

Anfechtung eines Vertrages

Haben Sie sich jemals in der Situation befunden, einen Vertrag unterschrieben zu haben, nur um später festzustellen, dass Sie dies eigentlich nicht wollten? Vielleicht haben Sie einen Fehler gemacht, wurden getäuscht oder sogar bedroht. Für solche Fälle gibt es im Zivilrecht die Möglichkeit der Anfechtung.

In meiner neuen Kategorie „kleines Rechtslexikon“ möchte ich Ihnen verschiedene Rechtsinstrumente in klarer und verständlicher Sprache näherbringen. Ziel ist es, ohne viel juristisches Fachchinesisch, wichtige rechtliche Konzepte auf den Punkt zu bringen.

Was ist die Anfechtung?

Stellen Sie sich vor, Sie könnten einen Vertrag rückgängig machen, als ob er nie existiert hätte. Genau das bewirkt eine Anfechtung. Wenn Sie Ihre Willenserklärung anfechten, wird der Vertrag rückwirkend unwirksam. Das bedeutet, er wird so behandelt, als wäre er nie zustande gekommen. Das mag kompliziert klingen, aber keine Sorge, ich erkläre es Schritt für Schritt.

Wann ist eine Anfechtung möglich?

Damit eine Anfechtung erfolgreich ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hier ist ein einfacher Leitfaden, um zu prüfen, ob eine Anfechtung in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Ist die Anfechtung anwendbar?

Zunächst müssen wir sicherstellen, dass die Anfechtung in Ihrer Situation anwendbar ist. Fast jede Willenserklärung kann angefochten werden, es gibt jedoch Ausnahmen, wie z.B. Realakte (tatsächliche Handlungen), die nicht angefochten werden können.

Ist die Anfechtung zulässig?

Die Anfechtung ist in vielen Fällen zulässig, z.B. bei Willenserklärungen oder geschäftsähnlichen Handlungen. Nehmen wir an, Sie haben ein Kündigungsschreiben unterschrieben, basierend auf falschen Informationen. In solchen Fällen ist die Anfechtung möglich.

Gibt es einen Anfechtungsgrund?

Der wichtigste Punkt ist der Anfechtungsgrund. Hier sind einige häufige Gründe:

  • Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB): Stellen Sie sich vor, Sie wollten 100 Meter Stoff bestellen, geben aber versehentlich 1000 Meter an. Dies ist ein klassischer Erklärungsirrtum.
  • Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB): Sie kaufen ein antikes Möbelstück, weil Sie denken, es sei aus dem 18. Jahrhundert, und später stellt sich heraus, dass es eine moderne Nachbildung ist. Dies ist ein Eigenschaftsirrtum.
  • Falsche Übermittlung (§ 120 BGB): Ihr Sekretär bestellt versehentlich 20 Tische statt 2. Auch das ist ein Grund zur Anfechtung.
  • Arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB): Sie unterschreiben einen Mietvertrag, weil Ihnen der Vermieter fälschlicherweise versichert hat, dass die Wohnung frisch renoviert ist. Auch das berechtigt zur Anfechtung.

Haben Sie die Anfechtung erklärt?

Die Anfechtung muss ausdrücklich erklärt werden. Sie müssen nicht wörtlich „Ich fechte an“ sagen, aber Ihre Absicht muss klar erkennbar sein. Ein einfaches „Ich möchte diesen Vertrag nicht mehr“ kann ausreichen.

Haben Sie die Anfechtung dem richtigen Gegner erklärt?

Die Anfechtung muss gegenüber der richtigen Person erklärt werden. Das ist normalerweise Ihr Vertragspartner. Wenn Sie beispielsweise ein Auto von einem Händler gekauft haben, müssen Sie diesem Händler die Anfechtung erklären.

Ist die Anfechtungsfrist eingehalten?

Es gibt unterschiedliche Fristen je nach Anfechtungsgrund. Bei Inhalts- und Erklärungsirrtümern sowie bei falscher Übermittlung muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Bei Täuschung oder Drohung haben Sie ein Jahr Zeit ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Täuschung oder Drohung entdeckt haben.

Ist die Anfechtung ausgeschlossen?

Manchmal ist die Anfechtung ausgeschlossen. Wenn Sie das Rechtsgeschäft nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes bestätigt haben, können Sie nicht mehr anfechten. Auch gesetzliche Regelungen, wie z.B. das Mängelgewährleistungsrecht im Kaufrecht, können die Anfechtung ausschließen.

Beispiele zur Veranschaulichung

Nehmen wir an, Sie haben ein Haus gekauft und später erfahren, dass das Fundament schwere Mängel aufweist, die Ihnen verschwiegen wurden. Hier liegt eine arglistige Täuschung vor, die Sie zur Anfechtung berechtigt.

Ein weiteres Beispiel: Sie bestellen online 5 teure Designerhandtaschen, geben aber aufgrund eines Tippfehlers 50 Handtaschen an. Dies ist ein klassischer Erklärungsirrtum, der ebenfalls zur Anfechtung berechtigt.

Fazit

Die Anfechtung ist ein wichtiges Instrument im Zivilrecht, das Ihnen helfen kann, sich aus unerwünschten Verträgen zu lösen. Es ist jedoch entscheidend, die Voraussetzungen genau zu prüfen und die Anfechtung rechtzeitig zu erklären. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Anfechtung in Ihrem Fall möglich ist, kontaktieren Sie mich gerne und wir prüfen gemeinsam, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.

Sebastian Geidel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht