Gerade in den letzten Jahren haben Partnerbörsen einen zweiten Frühling erlebt. In einer Zeit, in der soziale Kontakte beschränkt wurden, haben viel Menschen ihr Glück online gesucht. Die Suche nach dem Traumpartner stellt sich aber oft als schwierig und am Ende sehr kostenintensiv dar. So verlangen einige Partnerbörsen zwischen 50 – 70 EUR pro Monat von ihren Premium-Mitgliedern.
Häufig kommt es dazu, dass einige neugierige Nutzer sich anmelden, um dann nach kurzer Zeit festzustellen, dass das Portal nicht das richtige für sie ist. Die Partnerbörsen versprechen auch, dass man den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Hierzu sind sie auch verpflichtet, immerhin handelt es sich dabei um einen Fernabsatzvertrag. Nicht selten kommt nach dem Widerruf des Vertrages aber dann das teure Erwachen für den Nutzer. Regelmäßig stellen die Portale nämlich bereits erbrachte Leistungen in Rechnung.
Welche Leistungen werden als Wertersatz geltend gemacht?
Liebesportale bieten regelmäßig ein Persönlichkeitsprofil an, auf dessen Basis der Traumpartner gefunden werden soll. Hierbei handelt es sich meist um einen Fragebogen, welcher bei der Erstellung des Profils ausgefüllt werden soll. Auf Basis eines Algorithmus werden die Antworten des Fragebogens dann mit passendem Partner abgeglichen und dem Mitglied entsprechend vorgeschlagen. Durch diese spezielle Technik soll die große Liebe nur noch wenige Klicks entfernt sein.
Diesen Fragebogen sowie die dahinterstehende Technik lassen sich Anbieter von Liebesportalen auch etwas Kosten. So verlangte im jüngsten BGH-Urteil zu dieser Thematik der Anbieter des Portals ca. 200 EUR als Wertersatz für die bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Leistungen. Begründung hierfür war, dass der Fragebogen als Leistung bereits komplett erbracht wurde.
(BGH – Urteil vom 17. Juni 2021 – III ZR 125/19)
Wie ist die Rechtslage?
Verträge mit Partnerbörsen im Internet sind überwiegend Fernabsatzverträge nach § 312g BGB, dass heißt Verträge die ausschließlich durch Fernkommunikationsmitteln (E-Mail, Telefon, SMS etc.) abgeschlossen wurden. Bei einem solchen Vertragstyp steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach §§ 312g, 355 BGB zu.
Die Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Unternehmer, also in diesem Fall die Partnerbörse, komplett leer ausgeht. Vielmehr kommt hier regelmäßig ein Anspruch auf Wertersatz in Betracht, wenn eine bestimmte Leistung vom Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist ausdrücklich verlangt wurde.
Genauer heißt es in § 357 Abs. 8 S. 1 BGB:
„Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt“
Nun ist zu klären, worin die Leistung der Online-Partnervermittlung besteht. Zum einen bietet der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit das Portal uneingeschränkt zu nutzen. Auf der Plattform kann der Nutzer sich dann auf eigene Initiative mit anderen Mitgliedern austauschen und so eventuell die Liebe seines Lebens finden.
Zudem unterbreiten die Portale auch selbst Partnervorschläge. Diese basieren auf dem anfänglich ausgefüllten Fragebogen, wobei die Anbieter für die Richtigkeit der Angaben und die Qualität der Vorschläge keine Gewähr übernehmen.
Für diese Dienstleistung können die Partnerportale auch nach Widerruf des Kunden einen Wertersatz verlangen, doch nicht in Höhe von ca. 200 EUR. Wie der BGH bereits im Mai 2021 festgestellt hat, ist der Wertersatz zeitanteilig zu berechnen. Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen, musste der Nutzer einen Wertersatz in Höhe von ca. 1,50 EUR für die erbrachte Dienstleistung erbringen und nicht wie vom Portal gefordert 200 EUR.
Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass auf die Regelungen für die Heiratsvermittlung nach § 656 BGB hier keine Anwendung finden. Das gilt sowohl ausdrücklich als auch für eine entsprechende Anwendung.
Bedeutung für Verbraucher?
Für Liebessuchende bedeutet dies eine Stärkung ihrer Rechte. Wer sich auf der Suche nach dem großen Glück auf Partnerportale verirrt, muss nicht damit rechnen, dass ein kurzer Blick ein teures Nachspiel hat. Sollte die Partnerbörse nach erfolgreichem Widerruf dennoch horrende Rechnungen stellen, können diese zurückgewiesen werden und auf eine zeitanteilige Wertersatzberechnung bestanden werden.
Haben Sie ebenfalls eine Rechnung für Wertersatz bei Partnerbörsen erhalten, oder bereits Post vom Inkassounternehmen erhalten? Melden Sie sich bei mir und gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem.