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Rechtsanwalt Sebastian Geidel - Geschäftsgeheimnisgesetz

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how

Der Begriff „Know-how“ mag für viele abstrakt und schwer fassbar erscheinen, doch in der Geschäftswelt spielt er eine entscheidende Rolle. Der Verlust dieser immateriellen Werte kann Unternehmen Millionen kosten. In den letzten Monaten habe ich mich intensiv mit dem Thema „Geschäftsgeheimnis“ auseinandergesetzt und möchte nun meine Erkenntnisse mit Ihnen teilen. In diesem Artikel werde ich zunächst näher darauf eingehen, was es mit dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses auf sich hat.

 

Know-how: Mehr als nur ein Modebegriff

 

Obwohl der Begriff „Know-how“ aus dem Englischen stammt, hat er auch in Deutschland einen festen Platz im Geschäftsjargon gefunden. Im Alltag wird dieser Begriff oft synonym für alle Geheimnisse eines Unternehmens verwendet. Doch was verbirgt sich genau dahinter?

Juristisch betrachtet handelt es sich bei „Know-how“ um einen unscharfen Begriff, der im deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz nicht ausdrücklich definiert ist. Dennoch findet dieser Begriff Erwähnung in der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Laut Erwägungsgrund 1 dieser Richtlinie gelten Know-how und nicht offengelegte Geschäftsinformationen als Geschäftsgeheimnisse. Dies legt nahe, dass Geschäftsgeheimnis ein Oberbegriff ist und Know-how eine seiner Ausprägungen darstellt.

Interessanterweise ist der Begriff Know-how nicht auf vertrauliche Informationen beschränkt. Das bedeutet, dass auch Informationen als Know-how betrachtet werden können, die nicht die Kriterien eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen. Dies verdeutlicht, dass der Schutz von Know-how nicht nur aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz resultieren kann.

Zusammenfassend kann man sagen, dass „Know-how“ eine breite Palette von Wissen und Fähigkeiten umfassen kann – von firmeninternen Ideen bis hin zu Rezepten oder speziellen Vertriebsstrategien. Alles, was Mitbewerber außerhalb des Unternehmens nicht wissen sollen, fällt unter den Begriff „Know-how“.

 

Vom Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zum Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG

 

Vor der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes gab es keine einheitliche Definition des Begriffs Geschäftsgeheimnis. Die Rechtsprechung zu § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb a.F. definierte den Begriff „Betriebs- und Geschäftsgeheimnis“. Dabei wurde zwischen Geschäftsgeheimnissen mit kaufmännischem Hintergrund und Betriebsgeheimnissen mit technischem Bezug unterschieden. Grundsätzlich handelte es sich um Informationen, die nicht öffentlich bekannt waren und aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollten.

Da es keine gesetzliche Definition gab, lag es im Ermessen der Gerichte zu entscheiden, ob eine bestimmte Information geschützt werden sollte oder nicht. Dies führte zu Uneinheitlichkeiten in den Definitionen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Zum Teil wird diese Rechtsprechung noch heute für die Auslegung herangezogen.

 

Das Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG

 

Die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen strebt eine einheitliche Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ an, und dies spiegelt sich auch im deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) wider. In § 2 Nr. 1 GeschGehG wird ein Geschäftsgeheimnis wie folgt definiert:

1. Es handelt sich um Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind.

2. Die Informationen werden durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt.

3. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung.

Um als Geschäftsgeheimnis geschützt zu sein, müssen alle diese Kriterien gemeinsam erfüllt sein. Dieser Schutz erstreckt sich nicht nur auf vertrauliche Informationen, sondern kann auch andere Arten von Wissen, einschließlich Know-how und Betriebsgeheimnisse, umfassen. Eine Unterscheidung zwischen ihnen ist nicht mehr erforderlich. Somit sind alle firmeninternen Informationen geschätzt. Beispielhaft sind hier Informationen wie Kundenlisten, Preisabsprachen, Kalkulationen, Vertriebsstrategien oder Rezepte zu nennen. Die Liste lässt sich aber beliebig fortsetzen. Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses macht auch keinen Unterschied, ob die Information auch anderweitig geschützt ist, etwa durch ein Patent oder ein Urheberrecht.

 

Schutzkriterien und rechtliche Implikationen

 

Die Definition nach § 2 Nr. 1 GeschGehG legt Wert auf die mangelnde Bekanntheit und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Wert der Information. Eine Information gilt als geschützt, wenn sie nicht allgemein bekannt ist und ihrem Inhaber einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Die Offenlegung dieser Information beendet den Schutz gemäß GeschGehG. Des Weiteren müssen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden, um als Geschäftsgeheimnis zu gelten. Dies bedeutet, dass Unternehmen aktiv Maßnahmen ergreifen müssen, um ihre Informationen vor Offenbarung zu schützen. Dies kann mitunter ziemlich kompliziert werden. Schließlich muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Dieses Kriterium dient dazu, offensichtliche Bagatellfälle auszuschließen und den Gerichten eine gewisse Flexibilität bei der Bewertung zu ermöglichen.

 

Fazit

 

Die einheitliche Definition des Geschäftsgeheimnisses in der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und im deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz stärkt den Schutz von Unternehmenswissen und Know-how. Es wird klarer, welche Informationen geschützt sind und welche nicht. Dies ist entscheidend, um Geschäftsgeheimnisse von anderen immateriellen Schutzrechten wie Patenten zu unterscheiden. Sie sollten sich bewusst sein, dass der Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen in der Geschäftswelt von großer Bedeutung ist und rechtliche Konsequenzen für deren Offenlegung hat.

 

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Sebastian Geidel

– Rechtsanwalt –