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Werbefaxe ohne Zustimmung

Nervige Werbefaxe für Schutzmasken und Schnelltests

Bereits im Januar dieses Jahres habe ich über Werbung für FFP2 Masken und dessen Zulässigkeit geschrieben. In der Zwischenzeit erreichen mich zunehmend Anfragen von Mandanten, die unerwünscht Faxwerbung für Schnelltests und Schutzmasken erhalten. Aus diesem Grund soll im nachfolgenden Artikel kurz dargestellt werden, welche Möglichkeiten Sie haben, gegen diese Art des Marketings vorzugehen.

Die Situation

Man kennt es, man sitzt im Büro und das Papier stapelt sich. Plötzlich geht das altbekannte Faxgeräusch los oder man erhält eine E-Mail, dass ein Fax eingetroffen ist. Selbst wenn diese Technik für viele als veraltet gilt, kommt sie doch in den meisten Büros zum Einsatz. In der Regel deutet ein Fax auch eine gewisse Dringlichkeit an, was dazu führt, dass man seine Arbeit beiseite schiebt und sich zunächst darum kümmert. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn man den Inhalt des Faxes erkennt und sieht, dass es sich um schlichte Werbung handelt.

In den letzten Monaten sind verschiedene Firmen dazu übergegangen per Fax Werbung für Schnelltests und Schutzmasken zu versenden. Diese enthalten auch gleich ein Bestellformular. In der Regel ist der Absender des Faxes auch nicht direkt zu erkennen und das Fax selbst wird von einer unbekannten Nummer versendet. Sucht man nach dem entsprechenden Unternehmen, stößt man auf Webseiten, die auf den ersten Blick seriös wirken. Meist findet sich auch ein Impressum, mit nahezu allen wichtigen Angaben.

Wie ist die Rechtslage?

Grundsätzlich ist es Unternehmen erlaubt Werbung per Fax zu versenden. Das setzt jedoch voraus, dass Sie mit dem Unternehmen:

1. In einem geschäftlichen Kontakt stehen;

oder

2. Ausdrücklich darin eingewilligt haben, dass Sie Werbung per Fax erhalten wollten.

Liegt einer der beiden Voraussetzungen vor, kann hier ein Fall der unzumutbaren Belästigung vorliegen, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Hinzu kommt, dass diese Unternehmen es meist nicht bei einem Fax belassen, sondern regelmäßig neue Werbung ungefragt verschicken. Sollte eine solche Vermutung vorliegen, spricht man davon, dass hier eine Wiederholungsgefahr vorliegt.

Liegt ein Fall der unzumutbaren Belästigung durch Werbefaxe vor, kann man vom Verantwortlichen die Beseitigung der Belästigung und Unterlassen fordern, § 8 Abs. 1 UWG. Anders als bei anderen Vorschriften des UWG müssen Sie hierzu nicht mit dem Werbenden in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

Zum Ersatz des entstehenden Schadens, der durch das Werbefax entsteht (z.B. Anwaltskosten) ist auch derjenige verantwortlich, der das Fax versendet hat, nach § 9 S. 1 UWG. Mithin können etwa die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts von dem Versender zurückgefordert werden. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich dabei wie üblich nach dem Streitwert. In diesen Fällen kann man je nach Grad der Belästigung von einem Streitwert zwischen 5.000 – 10.000 EUR ausgehen. Das entspricht Anwaltskosten in Höhe von ca. 500 – 1.000 EUR.

Was kann man gegen unerwünschte Werbefaxe tun?

Zunächst sollte man das Fax nicht einfach wegwerfen oder ignorieren. In dem Moment, wo klar ist, dass Ihr Faxanschluss vorhanden ist, werden die Unternehmen auch zukünftig versuchen Sie auf diesem Wege zu kontaktieren. Hinzu kommt, dass die Unternehmen auch Datensätze untereinander tauschen, was zwar ebenfalls nicht gesetzeskonform ist, aber schwer zu kontrollieren.

Es bietet sich an, das Werbefax vom Rechtsanwalt prüfen zu lassen und gegenüber dem Unternehmen einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. In der Regel erfolgt dies über ein anwaltliches Schreiben, was zur Unterlassung des Handelns auffordert. Dem liegt auch eine Unterlassungserklärung bei, welche sicherstellen soll, dass das Verhalten zukünftig nicht wiederholt wird. Zudem wird die Begleichung der notwendigen Rechtsanwaltskosten gefordert.

 In der Regel reicht dieses Vorgehen, damit Sie Ruhe vor den Werbetreibenden haben. In einigen Fällen stellen sich die Unternehmen hinsichtlich der Anwaltskosten stur. In diesen Fällen kann man dann ein Anwaltsinkasso betreiben und seinen Anspruch über das gerichtliche Mahnverfahren titulieren lassen. Eine Vollstreckung ist dann über einen Gerichtsvollzieher möglich.

Sollte keine Reaktion auf diese anwaltliche Unterlassungserklärung folgen, ist es möglich den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Dies erfolgt regelmäßig über eine einstweilige Verfügung und wird erfahrungsgemäß binnen 2 bis 5 Tagen erlassen.

Haben Sie bereits Werbefaxe für Masken und Schnelltests erhalten?

Sollten Sie ebenfalls Opfer einer unzumutbaren Belästigung geworden sein, dann kontaktieren Sie mich gern. Für eine Prüfung Ihrer Ansprüche benötige ich das Werbefax, Datum der Zustellung, sowie die Information, ob Sie mit dem Unternehmen bereits im geschäftlichen Kontakt standen. Gerne berate ich Sie anschließend noch einmal individuell zu Ihren Möglichkeiten.