Private Chats sind oft ehrlicher als jedes persönliche Gespräch. Man schreibt schnell, emotional, manchmal unüberlegt. Gerade deshalb ist der Schock groß, wenn solche Nachrichten plötzlich bei Dritten landen.
Der Bundesgerichtshof wird sich nun mit einer praktisch sehr relevanten Frage befassen: Verstößt es gegen die DSGVO, wenn eine Privatperson private Chatnachrichten an Dritte weiterleitet?
Konkret geht es um ein Verfahren vor dem BGH mit dem Aktenzeichen I ZR 256/25. Der Verhandlungstermin ist für den 30. Juli 2026 angesetzt. Der Fall zeigt sehr deutlich, wie schnell ein privater Streit rechtlich eskalieren kann.
Worum geht es in dem Fall?
Die Klägerin und die Beklagte waren miteinander befreundet. Über einen Messenger Dienst tauschten sie sich vertraulich über die Verhältnisse in einer Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war.
Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte die Chatkorrespondenz an die Office Managerin der Arztpraxis weiter. Kurz danach wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt.
Die Klägerin sah darin einen Datenschutzverstoß und eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Sie verlangte unter anderem 7.500 Euro Geldentschädigung, Feststellung weiterer Schadensersatzpflichten und Ersatz ihrer Anwaltskosten.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah den Fall anders und wies die Klage ab. Nun muss der BGH entscheiden.
Der rechtliche Kern: Gilt die DSGVO überhaupt?
Auf den ersten Blick liegt der Gedanke nahe: Eine Chatnachricht enthält personenbezogene Daten. Wer sie weiterleitet, verarbeitet diese Daten. Also müsste die DSGVO gelten.
Ganz so einfach ist es aber nicht.
Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO enthält die sogenannte Haushaltsausnahme. Danach gilt die DSGVO nicht für Datenverarbeitungen durch natürliche Personen, wenn diese ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten betreffen.
Der Erwägungsgrund 18 der DSGVO nennt ausdrücklich private Korrespondenz, Anschriftenverzeichnisse, soziale Netzwerke und Online Tätigkeiten im privaten Bereich als mögliche Beispiele. Entscheidend ist aber, dass kein Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Genau daran hängt der Fall.
Die bisherige Linie des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt hat die DSGVO im konkreten Fall nicht angewendet. Die Weiterleitung sei eine persönliche Tätigkeit der Beklagten gewesen. Sie habe nicht beruflich, geschäftlich oder wirtschaftlich gehandelt. Außerdem sei die Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt, sondern an eine einzelne Person weitergeleitet worden. Nach der Darstellung des OLG kam es auf die berufliche Stellung der Klägerin nicht entscheidend an. Maßgeblich sei die Perspektive der weiterleitenden Person.
Diese Sichtweise halte ich im Ausgangspunkt für überzeugend.
Die DSGVO ist kein allgemeines Streitbeilegungsrecht für jede private Indiskretion. Nicht jeder Vertrauensbruch im Freundes oder Bekanntenkreis wird dadurch automatisch zu einem Datenschutzfall. Wer im privaten Umfeld eine Nachricht an eine einzelne andere Person weiterleitet, handelt nicht ohne Weiteres als datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
Das bedeutet aber nicht, dass ein solches Verhalten rechtlich harmlos ist.
Warum der Fall trotzdem gefährlich bleibt
Auch wenn die DSGVO nicht anwendbar ist, können andere Ansprüche bestehen. In Betracht kommen insbesondere Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Unterlassungsansprüche und in gravierenden Fällen auch eine Geldentschädigung.
Das OLG Frankfurt hat offenbar auch gesehen, dass die Weiterleitung rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eingegriffen haben kann. Es hat aber keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen, die zusätzlich eine Geldentschädigung rechtfertigt. Dabei spielte unter anderem eine Rolle, dass die Klägerin bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erwirkt hatte und die Beklagte die Kosten des Eilverfahrens übernommen hatte.
Das ist wichtig: Das Gericht hat die Weiterleitung privater Nachrichten nicht als unproblematisch angesehen. Es hat nur die geltend gemachten Zahlungsansprüche im konkreten Fall verneint.
Wo die Grenze verlaufen könnte
Der BGH wird nun klären müssen, wie weit die Haushaltsausnahme reicht. Dabei dürfte es auf mehrere Punkte ankommen:
Wird eine Nachricht nur im eng privaten Umfeld weitergeleitet oder gezielt in ein berufliches Umfeld getragen?
Geht es um eine einzelne Person oder um eine größere Gruppe?
Werden besonders sensible Informationen weitergegeben, etwa Gesundheitsdaten, intime Inhalte oder private Krisen?
Wird die Nachricht aus rein persönlichen Motiven weitergeleitet oder soll bewusst in ein Arbeitsverhältnis, eine Geschäftsbeziehung oder eine öffentliche Auseinandersetzung eingegriffen werden?
Gerade der letzte Punkt macht den Fall spannend. Man kann nämlich auch anders argumentieren: Wer private Chatnachrichten gezielt an die Arbeitgeberseite weiterleitet und dabei zumindest mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnet, verlässt möglicherweise den rein privaten Bereich. Dann wäre die Tätigkeit nicht mehr „ausschließlich persönlich“.
Das ist aus meiner Sicht der stärkste Angriffspunkt gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt.
Trotzdem spricht viel dafür, die DSGVO nicht zu überdehnen. Die Haushaltsausnahme würde erheblich entwertet, wenn jede private Weiterleitung schon deshalb der DSGVO unterfiele, weil die Empfängerin beruflich mit der betroffenen Person verbunden ist oder die Information später berufliche Folgen hat.
Keine Freikarte für das Weiterleiten privater Chats
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gilt: Private Chatnachrichten sollten nicht ohne Einwilligung weitergeleitet werden.
Das gilt besonders, wenn die Nachrichten vertraulich ausgetauscht wurden. Wer intime, gesundheitliche, familiäre oder beruflich besonders sensible Inhalte weitergibt, riskiert Unterlassungsansprüche, Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und unter Umständen auch Schadensersatzforderungen.
Noch riskanter wird es, wenn Screenshots veröffentlicht, in Gruppen geteilt oder in sozialen Netzwerken verbreitet werden. Dann spricht deutlich mehr dafür, dass der private Bereich verlassen wird. Die Rechtsprechung des EuGH legt die Haushaltsausnahme traditionell eng aus, insbesondere wenn Daten einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden oder der private Raum verlassen wird.
Was Betroffene tun können
Wer feststellt, dass private Chatnachrichten ohne Zustimmung weitergegeben wurden, sollte zunächst sichern, was passiert ist. Wichtig sind Screenshots, Angaben zu Empfängern, Zeitpunkt der Weitergabe und mögliche Folgen.
Rechtlich kommen je nach Fall insbesondere folgende Schritte in Betracht:
Ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben,
die Forderung nach Löschung und Unterlassung,
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung,
ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
Schadensersatz oder Geldentschädigung in besonders schweren Fällen.
Ob zusätzlich Ansprüche aus der DSGVO bestehen, hängt stark vom Einzelfall ab. Genau diese Abgrenzung wird der BGH nun näher bestimmen müssen.
Fazit
Das Weiterleiten privater Chatnachrichten ist rechtlich riskant. Es ist aber nicht automatisch ein DSGVO Verstoß.
Ich halte die bisherige Linie des OLG Frankfurt für überzeugend, soweit sie die DSGVO nicht auf jeden privaten Vertrauensbruch ausdehnt. Die DSGVO soll personenbezogene Daten schützen, sie ist aber kein allgemeines Sanktionssystem für jede zwischenmenschliche Enttäuschung.
Gleichzeitig bleibt klar: Wer vertrauliche Nachrichten an Dritte weitergibt, kann sich nicht darauf verlassen, dass dies folgenlos bleibt. Auch ohne DSGVO kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht sehr scharf greifen.
Der BGH wird nun entscheiden müssen, wo die Grenze zwischen privater Indiskretion und datenschutzrechtlich relevanter Datenverarbeitung verläuft. Für die Praxis ist das eine wichtige und längst überfällige Klärung.
Sie sind betroffen?
Wurden private Nachrichten, Screenshots oder Chatverläufe ohne Ihre Zustimmung weitergegeben oder veröffentlicht? Dann sollte schnell geprüft werden, welche Ansprüche bestehen und ob ein außergerichtliches oder gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist.
Rechtsanwalt Sebastian Geidel berät im Datenschutzrecht, IT Recht und Persönlichkeitsrecht und prüft, welche rechtlichen Schritte im konkreten Fall möglich sind.
Rechtsanwalt Sebastian Geidel
Fachanwalt für IT-Recht
