Wer eine Website bezahlt, erwartet verständlicherweise, sie weiter betreiben, ändern und bei Bedarf von einer anderen Agentur betreuen lassen zu können. Ob dafür auch bestimmte Zugänge, Dateien oder Nutzungsrechte geschuldet sind, ergibt sich allerdings nicht allein aus der bezahlten Rechnung.
Gerade beim Agenturwechsel lohnt es sich, genau hinzusehen. Die Domain, der Speicherplatz und die Rechte an Gestaltung oder Programmierung können unterschiedlichen Regeln unterliegen. Wer diese Punkte auseinanderhält, kann seine Ansprüche gezielter durchsetzen und einen unnötig teuren Neustart vermeiden.
Der Auftrag bestimmt den Umfang der Übergabe
Zunächst kommt es darauf an, was vereinbart wurde. Haben Sie eine individuell erstellte Website beauftragt, die Sie anschließend selbst betreiben sollen? Oder nutzen Sie gegen eine monatliche Zahlung einen Baukasten beziehungsweise ein betreutes Gesamtpaket? Eine Nutzung während der Vertragslaufzeit ist etwas anderes als die Zusage, die Website später auf einen anderen Server übertragen zu können.
Maßgeblich sind das Angebot, die Leistungsbeschreibung, wirksam einbezogene Geschäftsbedingungen und ergänzende Absprachen. Auch E-Mails können wichtig sein. Wurde beispielsweise zugesagt, dass Ihr Unternehmen die Website nach Fertigstellung selbst verwalten kann, spricht das für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Möglichkeiten. Welche Rechte im Einzelnen bestehen, muss anhand der gesamten Vereinbarung geprüft werden.
Auch die Vertragsart hängt vom Leistungsumfang ab. Der BGH hat einen Vertrag über die Erstellung und Betreuung einer Website einschließlich ihrer Abrufbarkeit als Werkvertrag eingeordnet (Urteil vom 04.03.2010, III ZR 79/09). Daraus folgt aber nicht, dass jeder Hostingvertrag oder jedes laufende Betreuungspaket gleich zu behandeln wäre.
Die Domain braucht eine eigene Prüfung
Prüfen Sie, wer als Inhaber Ihrer Domain registriert ist. Dass die Agentur eine Domain verwaltet oder die Gebühren abrechnet, macht sie nicht automatisch zum Domaininhaber. Umgekehrt ersetzt Ihr Firmenname in der Internetadresse keine Prüfung der tatsächlichen Registrierung.
Bei einer .de-Domain läuft der Providerwechsel grundsätzlich über eine sogenannte AuthInfo, ein Passwort für den Wechsel. DENIC beschreibt auch einen Weg über den neuen Provider, wenn der bisherige Provider nicht aktiv wird. Voraussetzung und Vorgehen hängen insbesondere davon ab, wer Domaininhaber ist und welche Daten hinterlegt sind.
Mit der Übertragung der Domain ziehen allerdings weder die Website noch die E-Mail-Postfächer automatisch mit um. Dateien, Datenbanken und die Einstellungen für den Mailverkehr müssen gesondert berücksichtigt werden. Ein technisch möglicher Wechsel beendet zudem nicht von selbst bestehende Verträge oder Zahlungspflichten.
Welche Zugänge tatsächlich benötigt werden
„Bitte schicken Sie mir alle Passwörter“ klingt eindeutig, hilft bei einer Übergabe aber nur begrenzt. Sinnvoller ist eine konkrete Bestandsaufnahme. Je nach Aufbau der Website geht es um die Verwaltung der Inhalte, den Hostingbereich, die Website-Dateien und die dazugehörige Datenbank. Auch Sicherungskopien und die Wiederherstellung des Zugangs bei einer Anmeldung mit zweitem Faktor können entscheidend sein.
Ein fiktives Beispiel: Ein Betrieb hat einen Zugang, mit dem Beschäftigte Texte ändern können. Die neue Agentur benötigt jedoch weitergehende Berechtigungen, um Sicherheitsupdates einzuspielen. Ob diese Rechte bereitzustellen sind, richtet sich nach dem Vertrag. Ein bloßer Redaktionszugang erfüllt jedenfalls nicht automatisch jede vereinbarte Form der selbstständigen Verwaltung.
Geschuldet ist dabei nicht ohne Weiteres das zentrale Agenturkonto, über das auch fremde Kundenprojekte verwaltet werden. Eine getrennte Berechtigung oder die Übertragung Ihres Projekts in ein eigenes Konto kann die sachgerechte Lösung sein.
Nutzungsrechte und Änderungsrechte sind gesondert zu klären
Soweit Gestaltung, Texte, Bilder oder Programmierung urheberrechtlich geschützt sind, benötigen Sie die passenden Nutzungsrechte. Werden die Nutzungsarten nicht ausdrücklich beschrieben, kommt dem gemeinsamen Vertragszweck nach § 31 Absatz 5 UrhG besondere Bedeutung zu. Eine bezahlte Rechnung allein beantwortet deshalb nicht, wie umfassend diese Rechte sind.
Für den Agenturwechsel sollte insbesondere geklärt sein, ob die Website auf einem anderen Server betrieben und von einem neuen Dienstleister bearbeitet werden darf. Änderungen an geschützten Werken richten sich zusätzlich nach § 39 UrhG und den getroffenen Vereinbarungen.
Bei eingekauften Bildern, Schriften oder kostenpflichtigen Erweiterungen gelten außerdem die jeweiligen Lizenzbedingungen. Eine im Agenturpaket enthaltene Lizenz muss nicht ohne Weiteres für den Betrieb über einen anderen Anbieter ausreichen. Fehlende Rechte können zusätzliche Kosten verursachen.
Der gesamte Quellcode ist kein automatischer Anspruch
Technischer Zugriff und die Herausgabe sämtlicher Entwicklungsdateien sind unterschiedliche Fragen. Der Quellcode ist die für Menschen lesbare Fassung eines Programms. Daneben können beispielsweise bearbeitbare Gestaltungsdateien oder Unterlagen zur Einrichtung des Systems für die weitere Betreuung wichtig sein.
Der BGH hat für individuell entwickelte Software entschieden, dass eine Pflicht zur Überlassung des Quellcodes ohne ausdrückliche Vereinbarung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Bedeutung können unter anderem die Vergütung und der vorgesehene Bedarf für Wartung oder Weiterentwicklung haben (Urteil vom 16.12.2003, X ZR 129/01).
Diese Entscheidung begründet keinen pauschalen Anspruch auf sämtliche Dateien einer Webagentur. Sie zeigt vielmehr, warum eine ausdrückliche Vereinbarung über herauszugebende Unterlagen und Dateien so hilfreich ist.
Eine offene Rechnung rechtfertigt nicht jede Sperre
Auch die Agentur kann berechtigte Interessen haben. Steht eine fällige Vergütung aus, können je nach Zusammenhang und Vertrag Leistungsverweigerungsrechte bestehen, insbesondere nach §§ 273 oder 320 BGB. Entscheidend sind die betroffenen Leistungen, ihre Fälligkeit und die jeweiligen Voraussetzungen. Auch Treu und Glauben setzen Grenzen.
Eine noch geschuldete Übergabe zurückzuhalten und eine bereits betriebene Website abzuschalten oder vorhandene Zugänge zu sperren, sind jedoch unterschiedliche Maßnahmen. Aus einer offenen Rechnung folgt keine allgemeine Erlaubnis zu beliebigen Eingriffen. Ebenso wenig lässt sich ohne Vertragsprüfung versprechen, dass eine Sperre in jedem Fall unzulässig ist.
Bestreiten Sie eine Rechnung, sollten Sie deshalb konkret begründen, welche Positionen aus welchen Gründen beanstandet werden. Eine pauschale Einstellung aller Zahlungen kann den Konflikt verschärfen.
So lässt sich ein verweigerter Zugriff gezielt angehen
Sichern Sie zunächst die Vertragsunterlagen, Zahlungsnachweise und die bisherige Korrespondenz. Dokumentieren Sie fehlende Berechtigungen und konkrete Auswirkungen, etwa ausgefallene Bestellmöglichkeiten. Lassen Sie technisch feststellen, welche Zugänge oder Daten für den Weiterbetrieb wirklich fehlen.
Fordern Sie anschließend die konkret geschuldeten Leistungen unter Bezug auf die Vereinbarung an und setzen Sie eine angemessene Frist. Eine allgemein passende Frist für jeden Fall gibt es nicht. Eine zusätzliche Supportleistung kann außerdem gesondert zu vergüten sein, wenn sie vom bisherigen Auftrag nicht umfasst ist.
Drohen erhebliche Betriebsstörungen, kommt eine kurzfristige anwaltliche Prüfung einschließlich gerichtlichen Eilrechtsschutzes in Betracht. Ob dieser möglich ist, hängt vom durchsetzbaren Anspruch, der Dringlichkeit und den Nachweisen ab. Kündigung, Vertragslaufzeiten und die technische Umstellung sollten dabei aufeinander abgestimmt werden.
Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, gehört auch deren geordnete Rückgabe oder Löschung beim Ende dieser Verarbeitung in die Prüfung. Art. 28 DSGVO ersetzt aber keinen Anspruch auf Programmcode oder sämtliche technischen Konten.
Was Sie beim nächsten Auftrag vereinbaren sollten
Ich würde die spätere Übergabe bereits bei Vertragsschluss konkret regeln. Dazu gehören insbesondere:
- Domaininhaber und Kontoinhaber sowie die Befugnisse der Agentur eindeutig festlegen.
- Benötigte Zugänge, Dateien, Datenbankexporte und Dokumentation einzeln benennen.
- Nutzungsrechte, erlaubte Bearbeitungen durch andere Dienstleister und fremde Lizenzen klären.
- Zeitpunkt, Format, Unterstützung und mögliche Kosten einer Übergabe vereinbaren.
Ein eigenes Hostingkonto kann sinnvoll sein, muss aber zum vereinbarten Betriebsmodell passen. Vor einem Wechsel sollte außerdem überprüft werden, ob die übergebenen Daten für einen funktionsfähigen Weiterbetrieb ausreichen.
Wenn Ihre Agentur den Zugriff oder eine Übergabe verweigert, prüfe ich, welche Ansprüche Ihr Vertrag trägt und wie sich diese mit dem technischen Weiterbetrieb sinnvoll verbinden lassen.
Sebastian Geidel
Rechtsanwalt – Fachanwalt für IT-Recht
