You are currently viewing Subventionsbetrug wegen „Corona-Soforthilfe“

Subventionsbetrug wegen „Corona-Soforthilfe“

Was kann man tun, wenn man Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommt?

Zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 standen viele Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Geschäfte wurden geschlossen, Veranstaltungen abgesagt und so brach für viele die Lebensgrundlage weg. Um der Existenzkrise entgegenzuwirken, wurde die „Corona-Soforthilfe“ ins Leben gerufen. Unbürokratisch und schnell sollten so Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige bin kürzester Zeit 9.000 EUR Fördermittel beantragen, um ihr Geschäft am Leben zu halten. 

Die Abwicklung der „Corona-Soforthilfe“ erfolgte über die Landesbanken und wie das meist so ist, bei Maßnahmen, die mit heißer Nadel gestrickt wurden, kam das System nicht ohne Lücken aus. Mitte des Jahres 2020 häuften sich die Presseberichte, über Betrug in Bezug auf die „Corona Soforthilfe“. Die Staatsanwaltschaften ermittelten in mehreren tausend Verdachtsfällen. Doch neben kriminellen Banden, die vorgaben, duzende Unternehmen zu haben, welche auf „Corona Soforthilfe“ angewiesen sind, gerieten auch Unternehmer in das Visier der Staatsanwaltschaft, die sich eigentlich keiner Schuld bewusst waren. 

Regelmäßig lautete der Vorwurf der Staatsanwaltschaft auf sogenannten Subventionsbetrug nach § 264 StGB. Grundlage dafür sind meist falsche Angaben des Kleinunternehmers, Freiberuflers oder Soloselbstständigen in den Antragsformularen. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafbarkeit falscher Angaben enthielten die Antragsformulare auch regelmäßig. Doch nicht jede falsche Angabe in den Antrag zur „Corona Soforthilfe“ stellt gleichzeitig auch ein strafrechtliches Verhalten dar, wobei in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 – 3 StGB auch ein leichtfertiges Handeln genügt § 264 Abs. 5 StGB. Leichtfertigkeit meint dabei nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Verhalten grobe Unachtsamkeit und einer besonderen Gleichgültigkeit zugrunde liegt. 

Was sind unrichtige oder unvollständige Angaben nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB?

Am häufigsten findet sich der Vorwurf der unrichtigen oder unvollständigen Angaben in den Ermittlungen wieder. Gemeint ist hierbei, dass man bezüglich der sogenannten subventionserheblichen Tatsachen keine korrekten oder vollständigen Angaben gegenüber den Landesbanken gemacht hat. Welche Angaben das im Formular sind, ist regelmäßig durch einen Hinweis im Antragsformular auf „Corona-Soforthilfe“ kenntlich gemacht. Falsche oder unvollständige Angaben, die nicht subventionserheblich sind, können somit auch nicht den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. 

Tatsachen die als subventionserheblich gelten sind unter anderem die Angabe des Unternehmens. Dieses muss auch existieren, sonst besteht schon kein Anspruch auf „Corona Soforthilfe“. Hinzu kommt eine Einschätzung zum erwarteten Zahlungsengpass, welcher deutlich komplizierter ist. So muss der Unternehmer, einschätzen ob drei Monate nach Antragsstellung, auf Grund der Corona-Pandemie, die Einnahmen aus dem Betrieb voraussichtlich nicht mehr zur Zahlung der Betriebskosten ausreichen werden. Da es sich hierbei jedoch um eine subjektive Einschätzung handelt und auch die Erfahrungswerte im Falle einer solchen Kriese erwartungsgemäß klein sind, steht dem Kleinunternehmer, Soloselbstständigen oder Freiberufler hier ein gewisser Bewertungsspielraum zu. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Unternehmer hier zu einer 

Fehleinschätzung kam, ist diese Fehleinschätzung nur strafrechtlich relevant, wenn sie besonders leichtfertig abgegeben wurde. 

 Hinzu kommen noch weitere Angaben im Antragsformular auf „Corona Soforthilfe“. So ist bei einigen Antragsformularen nicht klar zu erkennen, wer eigentlich Antragsberechtigt ist. Die Angabe, ob es sich bei dem Unternehmen um ein Haupt- oder Nebengewerbe handelt, kann ebenfalls als subventionserheblich gewertet werden. Das setzt jedoch voraus, dass diese Tatsache auch so in den Antragsformularen kenntlich gemacht wurde. 

Für die strafrechtliche Bewertung ist zudem wichtig, ob der Antragssteller auch verständlich und transparent im Antragsformular über die Konsequenzen von fehlerhaften Angaben belehrt wurde. Verweise die dazu führen, dass eine Rechtsbelehrung intransparent oder unverständlich wird, können zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Hintergrund ist, dass der Subventionsgeber dafür verantwortlich ist, dass er klare und verständliche Vordrucke zur „Corona Soforthilfe“ verwendet. 

Was meint die zweckwidrige Verwendung nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

Deutlich weniger verfolgt, aber nicht minder strafrechtlich relevant ist die zweckwidrige Verwendung der Förderungsmittel. Die „Corona Soforthilfe“ ist zweckgebunden und soll nur dazu eingesetzt werden, die laufenden Betriebskosten zu decken. Ausschließlich zur Deckung dieser Kosten durfte die „Corona Soforthilfe“ verwendet werden. Das trifft vor allem Soloselbstständige und Freiberufler hart, die kaum laufende Betriebsausgaben haben und zum Teil die Förderung nutzen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieses Verhalten steht jedoch unter Strafe nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 

Wann ist der ausbleibende Liquiditätsengpass anzuzeigen nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB?

Glücklicherweise hat sich nicht bei allen Kleinunternehmern, Freiberuflern und Soloselbstständigen, der befürchtete Zahlungsengpass eingestellt und die schnell gezahlte „Corona Soforthilfe“ war am Ende nicht notwendig, um das Unternehmen am Leben zu erhalten. Doch auch ein Schweigen gegenüber den Landesbanken über diesen Umstand kann zu einem strafrechtlichen Verhalten führen. Zeigt der Antragssteller gegenüber dem Subventionsgeber nicht rechtzeitig an, dass er die „Corona Soforthilfe“ nicht zur Deckung der Betriebsausgaben benötigt, kommt eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. 

Was droht bei einer Anzeige wegen Subventionsbetrug?

Wie gezeigt war es im Frühjahr 2020 recht einfach in das Visier der Staatsanwaltschaft zu geraten, wenn man vorschnell oder ohne gründliche Tiefenprüfung „Corona Soforthilfe“ beantragt hat. Eine Anzeige wegen Subventionsbetrug stellt auch auf keinen Fall einen Kavaliersdelikt dar. 

So droht bei einer Verurteilung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Selbst leichtfertiges Verhalten bleibt nicht ungesühnt, so steht auch auf ein leichtfertiges Tatbegehen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren

Zudem wird regelmäßig von den Landesbanken die Rückzahlung der „Corona Soforthilfe“ eingeleitet, sollte ein begründeter Verdacht auf Subventionsbetrug im Raum stehen. 

Was kann man gegen eine Anzeige wegen Subventionsbetrug tun?

Nachdem die Ermittlungsbehörden darüber informiert haben, dass gegen Sie wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der „Corona Soforthilfe“ ermittelt wird, empfiehlt sich der Gang zum Anwalt. Aussagen gegenüber den Behörden, sollten ohne vorherige Rechtsberatung nicht getätigt werden.

Ihr Strafverteidiger wird zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und auf Basis dessen den Sachverhalt beurteilen. Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, den Straftatbestand hinreichend nachzuweisen, daher sind vorschnelle Aussagen gegenüber den Behörden nicht ratsam. Erst nach der erfolgten Akteneinsicht, kann eine entsprechende Stellungnahme formuliert werden, die zum Teil bereits ausreichen kann, um das Ermittlungsverfahren einzustellen. 

Sollte bereits ein Strafbefehl gegen Sie erlassen worden sein, kann gegen diesen ein Einspruch erhoben werden. Hierzu empfiehlt sich ebenfalls der Weg zum Rechtsanwalt, damit dieser alle notwendigen Maßnahmen ergreifen kann, die für Ihre Verteidigung relevant sind. 

Gegen sie wird wegen Subventionsbetrug ermittelt?

Sollte gegen Sie wegen Subventionsbetrug bereits ermittelt werden, kontaktieren Sie mich. Die Kosten für eine Strafverteidigung richten sich nach der gewünschten Leistung. Von 150 EUR für eine Akteneinsicht und erste Bewertung Ihres Falles bis zu ca. 1.500 EUR für eine vollständige gerichtliche Strafverteidigung.

Im Falle eines Freispruches können diese Kosten zu Lasten der Staatskasse gehen.