Kündigung wegen Corona

Erste Hilfe bei betriebsbedingter Kündigung

Erste Hilfe bei betriebsbedingter Kündigung

Auf einen Blick:

  • Kosten für eine Beratung
  • Gesprächsvorbereitung
  • Kündigung prüfen
  • Besonderheiten im Insolvenzverfahren
  • Fristen
  • Lohnanspruch
  • Abfindung
  • Fazit

Die aktuelle Wirtschaftskrise hat viele Unternehmen schwer getroffen. So mussten während des Lockdowns im März und April 2020 einige Firmen zeitweise Ihren Betrieb einstellen. Nicht jedes Unternehmen schaffte es unbeschadet aus dieser Krise und so kommt es vermehrt zu Betriebsschließungen und Insolvenzen.

Eine Folge dessen ist, dass Arbeitnehmer durch die Insolvenz betriebsbedingt gekündigt werden. Obwohl der Wegfall des Arbeitsplatzes bereits schlimm genug erscheint, fehlt es an Informationen, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer bei einer solchen betriebsbedingten Kündigung zustehen.

Gerne berate ich Sie im Falle einer Kündigung Ihres Arbeitgebers, auch wenn Corona kein Grund dafür war. Die wichtigstens Fragen jedoch bereits vorab:

Was kostet mich eine Beratung?

Sollten Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, können Sie mich für eine Erstberatung kontaktieren. Anhand Ihres konkreten Falles und Ihrem Bruttolohn bestimmen sich dann die Anwalts- und Gerichtskosten.

Was sollte ich für dieses Gespräch vorbereiten?

Kündigung genau prüfen

Sollte sich Ihr Arbeitgeber in der Insolvenz befinden, gelten für ihn weiterhin die allgemeinen Regelungen hinsichtlich der Kündigung. Das heißt, das Kündigungsschreiben muss Ihnen schriftlich zugestellt werden, entweder persönlich oder per Post. Zudem ist der Arbeitgeber auch in der Insolvenz verpflichtet die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB einzuhalten, soweit sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder einer Tarifvertragsvereinbarung nichts anderes ergibt. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit. Zudem ist der Betriebsrat – soweit ein solcher besteht – zwingend vor jeder Kündigung anzuhören.

Sollten Sie eine Kündigung per WhatsApp, E-Mail oder mündlich erhalten, der Betriebsrat nicht angehört worden sein, oder die Kündigungsfrist nicht eingehalten sein, ist die Kündigung unwirksam.

Besonderheiten des Insolvenzverfahrens beachten

Grundsätzlich gilt, dass auch im Falle der Insolvenz die Regelungen zum Kündigungsschutz weiterhin Bestand haben.

Befindet sich Ihr Arbeitgeber in der Insolvenz sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten. Ein Großteil der Kündigungen erfolgt dann aus betrieblichen Gründen. Solche Kündigungen aus betrieblichen Gründen, sind nur dann zulässig, wenn tatsächlich Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung nicht möglich erscheinen lassen. Allein der Umstand, dass sich Ihr Arbeitgeber in der Insolvenz befindet, reicht nicht aus, für eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Auf Nachfrage muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die konkreten Umstände darlegen, die zu einem Wegfall Ihres Arbeitsplatzes führen. Zudem muss die betriebsbedingte Kündigung auf Grund einer ordentlichen Sozialauswahl erfolgen. Gerade in den Wirren einer Insolvenz wird eine solche ordentliche Sozialauswahl jedoch oft nicht durchgeführt, was eine Kündigung ebenfalls unwirksam machen kann.

Zudem kann ein Insolvenzverwalter nach § 113 InsO von der Kündigungsfrist nach § 622 BGB abweichen. Hiernach kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. In diesem Fall ist jedoch zu prüfen, ob Ihnen nicht, wegen einer Verkürzung ihrer Kündigungsfrist ein sogenannter „Verfrühungsschadensersatz“ nach § 113 S. 3 InsO zusteht. Einen solchen Schadensersatz können Sie dann gegeben falls zur Insolvenztabelle anmelden.

Fristen berücksichtigen

Kommt es zu einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter oder den Arbeitgeber auf Grund der Insolvenz des Unternehmens, ist Eile geboten. Nach Zustellung der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Kündigung rechtswirksam, §§ 4KSchG.

Ziel der Kündigungsschutzklage ist es, die unrechtmäßige Kündigung aus der Welt zu schaffen und eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen zu erreichen. Erfahrungsgemäß dient die Kündigungsschutzklage aber auch dazu, mit dem Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter in Verhandlung zu treten, um eine Auflösung des Arbeitsvertrages zu erreichen, die für beide Seiten zufriedenstellend ist. In den meisten Fällen geht es dabei um Geld.

Lohnanspruch sichern

Gerade Lohnansprüche sind ein wichtiges Thema, wenn sich Ihr Arbeitgeber in der Insolvenz befindet. Hier gilt, dass auch nach einem eröffneten Insolvenzverfahren, Ihr Arbeitgeber ist weiterhin zur Gehaltszahlung weiterhin verpflichtet. Kommt es auf Grund der Insolvenz zu einem Ausfall der Gehaltszahlungen steht Ihnen die Möglichkeit zu, sich an die Agentur für Arbeit zu wenden und sogenanntes Insolvenzgeld zu beantragen. Dieses Insolvenzgeld wird jedoch nur für drei Monate rückwirkend gezahlt. Dauert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch länger als diese drei Monate, dann besteht keine Möglichkeit nachträglich Gehaltszahlungen zu erhalten. Den Antrag auf Insolvenzgeld müssen Sie selbst vornehmen.

Steht mir eine Abfindung zu?

Arbeitnehmer gehen meist davon aus, dass Ihnen für die lange Betriebstreue automatisch eine Abfindung zusteht, wenn sie gekündigt werden. Das ist jedoch ein Irrglaube, denn sollte im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag nicht ausdrücklich eine Abfindung geregelt sein, kommt eine solche Abfindung nur in speziellen Fällen in Betracht. Das gilt vor allem, wenn sich der Arbeitgeber in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen besteht die Möglichkeit mit dem Arbeitgeber oder dem bereits eingesetzten Insolvenzverwalter, statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Parteien, der die Abwicklung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt. So kann neben der Rückgabe von Arbeitsmaterialien und der Erstellung von Arbeitszeugnissen auch vereinbart werden, dass Sie auf die Geltendmachung einer Kündigungsschutzklage verzichten und dafür eine entsprechende Abfindung erhalten. Als Faustformel gilt hier: Ein halbes Bruttomonatsgehalt x Jahre der Betriebszugehörigkeit, wobei gerade im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden muss, dass der Insolvenzverwalter darauf zu achten hat, dass noch genügend Geld für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist.

Abfindungsvereinbarungen können im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens auch durch das Gericht festgelegt werden, §§ 910 KSchG, wobei hierbei zu beachten ist, dass solche Forderungen dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. Das heißt, obwohl diese Abfindungen meist höher ausfallen, bleibt Ihnen am Ende weniger davon, da die Gläubiger, welche Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, in der Regel nur 3 – 20 % Ihrer eigentlichen Forderung zurückerhalten, nachdem das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitnehmer bei der Insolvenz ihres Arbeitgebers auch weiterhin den Kündigungsschutz genießen, soweit dieser einschlägig ist. Es sind jedoch auf Grund eines Insolvenzverfahrens verschiedene Fallstricke zu berücksichtigen, die zum Teil großen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben können.